Die Pensionskasse ist für Millionen Beschäftigte in der Schweiz einer der wichtigsten Bausteine ihrer Altersvorsorge. Gemeinsam mit der AHV bildet sie die finanzielle Grundlage für die Zeit nach der Pensionierung. Trotzdem wissen viele Versicherte nur ungefähr, wie viel sie jeden Monat einzahlen, wie hoch ihr aktuelles Altersguthaben ist oder welche Rente daraus später tatsächlich entstehen kann.
2026 gelten weiterhin wichtige BVG-Grenzwerte. Wer als Arbeitnehmer mindestens 22’680 Franken pro Jahr bei einem Arbeitgeber verdient, fällt grundsätzlich unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Der gesetzliche Koordinationsabzug liegt bei 26’460 Franken, während der BVG-Mindestzins weiterhin 1,25 Prozent beträgt. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz für das obligatorische Altersguthaben liegt unverändert bei 6,8 Prozent.
Allerdings bedeutet das nicht, dass jede Pensionskasse genau gleich funktioniert. Viele Arbeitgeber bieten Leistungen an, die deutlich über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Deshalb können sich Beiträge, versicherter Lohn, Verzinsung und spätere Rente von Pensionskasse zu Pensionskasse erheblich unterscheiden.
Pensionskasse 2026 im Überblick
| Punkt | Stand 2026 |
| System | 2. Säule der Schweizer Altersvorsorge |
| Gesetzliche Grundlage | BVG |
| Eintrittsschwelle | 22’680 CHF Jahreslohn |
| Oberer BVG-Grenzbetrag | 90’720 CHF |
| Koordinationsabzug | 26’460 CHF |
| Minimal koordinierter Lohn | 3’780 CHF |
| Maximal koordinierter Lohn | 64’260 CHF |
| Beginn Risikoversicherung | ab 1. Januar nach dem 17. Geburtstag |
| Beginn Alterssparen | ab 1. Januar nach dem 24. Geburtstag |
| BVG-Mindestzins 2026 | 1,25 % |
| Mindestumwandlungssatz | 6,8 % |
| Referenzalter | grundsätzlich 65 Jahre |
| Arbeitgeberbeitrag | mindestens gleich hoch wie Arbeitnehmerbeiträge insgesamt |
| Kapitalbezug bei Pensionierung | mindestens 25 % des Altersguthabens auf Wunsch |
Die Zahlen gelten für die gesetzliche BVG-Mindestvorsorge. Viele Pensionskassen versichern höhere Löhne oder bieten bessere Leistungen.
Was ist eine Pensionskasse?
Die Pensionskasse gehört zur zweiten Säule des Schweizer Drei-Säulen-Systems.
Die Altersvorsorge besteht grundsätzlich aus:
- 1. Säule: AHV und staatliche Vorsorge
- 2. Säule: berufliche Vorsorge beziehungsweise Pensionskasse
- 3. Säule: private und freiwillige Vorsorge
Während die AHV im Umlageverfahren finanziert wird, funktioniert die berufliche Vorsorge grundsätzlich nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen während des Erwerbslebens Beiträge ein. Dieses Geld wird von der Pensionskasse angelegt und verzinst.
So entsteht mit der Zeit ein persönliches Altersguthaben, aus dem später eine Rente oder eine Kapitalleistung finanziert wird. Zusätzlich versichert die zweite Säule Risiken wie Invalidität und Tod.
Wer muss 2026 in eine Pensionskasse einzahlen?
Die obligatorische berufliche Vorsorge betrifft Arbeitnehmer, die bereits in der ersten Säule versichert sind und bei einem Arbeitgeber mindestens 22’680 Franken pro Jahr verdienen.
Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis, frühestens jedoch ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
Dabei gibt es zwei Phasen:
- 18 bis 24 Jahre: Versicherung insbesondere gegen Tod und Invalidität
- ab 25 Jahren: zusätzlich Aufbau des Alterskapitals
Das eigentliche Alterssparen beginnt somit normalerweise am 1. Januar nach dem 24. Geburtstag.
Nicht automatisch obligatorisch versichert sind unter anderem viele Selbstständige sowie bestimmte Arbeitnehmer mit sehr kurzen Arbeitsverträgen.
Selbstständigerwerbende können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig einer beruflichen Vorsorge anschließen.
Pensionskasse bei Teilzeit: Warum der Koordinationsabzug wichtig ist
Gerade bei Teilzeitbeschäftigten spielt der Koordinationsabzug eine entscheidende Rolle.
2026 beträgt er 26’460 Franken.
Vom Jahreslohn wird dieser Betrag grundsätzlich abgezogen, um den sogenannten koordinierten beziehungsweise versicherten Lohn zu bestimmen.
Beispiel
Eine Person verdient:
60’000 CHF pro Jahr
Davon wird der Koordinationsabzug abgezogen:
60’000 – 26’460 = 33’540 CHF
Im BVG-Obligatorium beträgt der koordinierte Lohn in diesem vereinfachten Beispiel somit 33’540 Franken.
Der maximal obligatorisch versicherte Jahreslohn beträgt 90’720 Franken. Daraus ergibt sich ein maximal koordinierter Lohn von 64’260 Franken. Der minimale koordinierte Lohn liegt 2026 bei 3’780 Franken.
Allerdings verwenden längst nicht alle Pensionskassen den gesetzlichen Koordinationsabzug unverändert. Manche reduzieren ihn entsprechend dem Beschäftigungsgrad oder verzichten sogar vollständig darauf. Gerade für Teilzeitbeschäftigte kann eine solche Pensionskassenlösung deutlich attraktiver sein.
Wie hoch sind die Pensionskassenbeiträge 2026?
Eine einheitliche Antwort darauf gibt es nicht. Jede Pensionskasse kann innerhalb der gesetzlichen Vorgaben eigene Beitragssätze festlegen.
Für den Aufbau des obligatorischen Altersguthabens sieht das BVG jedoch sogenannte Altersgutschriften vor.
| Alter | Altersgutschrift auf koordiniertem Lohn |
| 25 bis 34 Jahre | 7 % |
| 35 bis 44 Jahre | 10 % |
| 45 bis 54 Jahre | 15 % |
| 55 bis 65 Jahre | 18 % |
Wichtig: Diese Prozentsätze sind nicht automatisch identisch mit dem Betrag, der auf der Lohnabrechnung abgezogen wird.
Zusätzlich können beispielsweise Beiträge für Invaliditäts- und Todesrisiken, Verwaltungskosten oder weitere Leistungen anfallen. Viele Pensionskassen bieten zudem überobligatorische Sparpläne an.
Wer bezahlt die Pensionskasse?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzieren die berufliche Vorsorge gemeinsam.
Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber insgesamt mindestens gleich viel an die Pensionskasse bezahlt wie seine Arbeitnehmer. Ein Unternehmen kann freiwillig einen größeren Anteil übernehmen.
Eine Pensionskasse, bei der der Arbeitgeber beispielsweise 60 oder 70 Prozent der Beiträge übernimmt, kann deshalb einen erheblichen zusätzlichen Lohnvorteil darstellen.
Wie hoch ist der Pensionskassen-Mindestzins 2026?
Der BVG-Mindestzinssatz beträgt 2026 weiterhin 1,25 Prozent.
Der Bundesrat entschied im November 2025, den Satz nicht zu verändern. Er gilt für das Altersguthaben im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge.
Der Mindestzins darf allerdings nicht mit der tatsächlichen Rendite der Anlagen einer Pensionskasse verwechselt werden.
Eine Pensionskasse kann an den Finanzmärkten beispielsweise eine deutlich höhere Rendite erzielen. Wie viel davon den Versicherten gutgeschrieben wird, hängt von ihrer finanziellen Situation, ihren Reserven und ihrer Verzinsungspolitik ab.
Beim überobligatorischen Guthaben besitzt die Vorsorgeeinrichtung zudem wesentlich mehr Spielraum.
Wie wird die Pensionskassenrente berechnet?
Entscheidend sind vor allem zwei Faktoren:
Altersguthaben × Umwandlungssatz = jährliche Rente
Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz für das obligatorische BVG-Altersguthaben beträgt 2026 weiterhin 6,8 Prozent.
Beispiel mit 100’000 Franken
Bei einem obligatorischen Altersguthaben von:
100’000 CHF
und einem Umwandlungssatz von:
6,8 %
ergibt sich:
6’800 CHF Jahresrente
beziehungsweise rund:
567 CHF pro Monat
Bei 500’000 Franken wären es rechnerisch 34’000 Franken jährlich.
Allerdings gilt die einfache Rechnung mit 6,8 Prozent nicht automatisch für das gesamte Guthaben.
Warum steht auf meinem Pensionskassenausweis ein tieferer Umwandlungssatz?
Hier entsteht besonders häufig Verwirrung.
Der gesetzliche Satz von 6,8 Prozent gilt für das BVG-Obligatorium.
Viele Versicherte besitzen jedoch eine sogenannte umhüllende Pensionskasse. Ihr Guthaben besteht sowohl aus einem obligatorischen als auch einem überobligatorischen Anteil.
Für den überobligatorischen Teil darf die Pensionskasse eigene Umwandlungssätze festlegen. Deshalb kann auf dem persönlichen Vorsorgeausweis beispielsweise ein Satz deutlich unter 6,8 Prozent erscheinen, obwohl der gesetzliche BVG-Mindestumwandlungssatz weiterhin 6,8 Prozent beträgt.
Entscheidend ist letztlich, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen insgesamt eingehalten werden.
Pensionskasse auszahlen lassen: Rente oder Kapital?
Bei der Pensionierung stellt sich eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen des Lebens:
Rente, Kapital oder eine Kombination aus beiden?
Versicherte haben grundsätzlich das Recht, mindestens ein Viertel ihres Altersguthabens als Kapital zu verlangen.
Viele Pensionskassen gehen weiter und erlauben einen deutlich höheren Kapitalbezug oder sogar die Auszahlung des gesamten Guthabens. Dafür müssen jedoch die im jeweiligen Reglement festgelegten Anmeldefristen eingehalten werden.
Pensionskassenrente
Eine Rente bietet vor allem Sicherheit.
Vorteile:
- lebenslanges regelmäßiges Einkommen
- kein eigenes Anlagerisiko
- geringeres Risiko, das Geld zu früh aufzubrauchen
- häufig Hinterlassenenleistungen für Ehepartner
Der Nachteil liegt vor allem darin, dass das Kapital nicht mehr frei verfügbar ist.
Kapitalbezug
Beim Kapitalbezug erhält die versicherte Person einen Teil oder das gesamte erlaubte Guthaben direkt.
Vorteile:
- vollständige Kontrolle über das Geld
- flexible Anlage
- größere finanzielle Freiheit
- nicht verbrauchtes Vermögen kann grundsätzlich vererbt werden
Dafür trägt man anschließend selbst das Anlage-, Inflations- und Langlebigkeitsrisiko.
Deshalb entscheiden sich viele Menschen für eine Kombination aus lebenslanger Rente und Kapital.
Kann man die Pensionskasse vor der Pensionierung auszahlen lassen?
Normalerweise bleibt das Vorsorgegeld bis zur Pensionierung gebunden. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung kann insbesondere möglich sein, wenn:
- die Schweiz endgültig verlassen wird,
- eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und keine obligatorische BVG-Versicherung mehr besteht,
- die Austrittsleistung geringer als ein Jahresbeitrag ist.
Bei einer Auswanderung in die EU oder EFTA gelten besondere Regeln. Wer dort weiterhin einer obligatorischen Alters-, Todes- und Invaliditätsversicherung untersteht, kann sich den obligatorischen BVG-Anteil grundsätzlich nicht bar auszahlen lassen. Der überobligatorische Teil kann dagegen ausbezahlt werden.
Pensionskasse für Haus oder Wohnung beziehen
Eine weitere wichtige Ausnahme ist die Wohneigentumsförderung.
Pensionskassengeld kann unter bestimmten Bedingungen für selbstbewohntes Wohneigentum eingesetzt werden.
Möglich sind beispielsweise:
- Kauf eines selbstbewohnten Hauses
- Kauf einer selbstbewohnten Eigentumswohnung
- Bau eines Eigenheims
- Rückzahlung einer Hypothek
- bestimmte Renovationen oder wertsteigernde Investitionen
- Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft
Eine Ferienwohnung oder ein reines Anlageobjekt lässt sich dagegen nicht auf diesem Weg finanzieren.
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt grundsätzlich 20’000 Franken. Ein weiterer Vorbezug ist normalerweise frühestens nach fünf Jahren möglich. Ab dem Alter von 50 Jahren wird die maximal beziehbare Summe begrenzt.
Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden: Wer Geld aus seiner Pensionskasse für Wohneigentum entnimmt, reduziert sein Alterskapital und möglicherweise auch zukünftige Vorsorgeleistungen.
Was passiert mit der Pensionskasse beim Jobwechsel?
Beim Arbeitgeberwechsel bleibt das gesparte Geld erhalten.
Die bisherige Pensionskasse berechnet eine sogenannte Freizügigkeits- oder Austrittsleistung. Dieses Guthaben wird anschließend grundsätzlich zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.
Das Geld darf also nicht einfach bei der alten Pensionskasse vergessen werden.
Beginnt nach dem Jobverlust oder einer Kündigung nicht sofort ein neues Arbeitsverhältnis, wird die Freizügigkeitsleistung stattdessen auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen.
Wer keine Einrichtung angibt, riskiert nicht den Verlust des Geldes. Nach einer gewissen Frist wird es an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.
Was passiert mit der Pensionskasse bei Arbeitslosigkeit?
Arbeitslose Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bleiben grundsätzlich gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert.
Das eigentliche Alterssparen läuft dagegen nicht automatisch weiter.
Die Beiträge für den obligatorischen Risiko-Schutz werden je zur Hälfte von der arbeitslosen Person und der Arbeitslosenversicherung getragen. Eine freiwillige Fortsetzung des Alterssparens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, muss jedoch selbst finanziert werden.
Gerade längere Erwerbsunterbrüche können deshalb später zu einer tieferen Pensionskassenrente führen.
Einkauf in die Pensionskasse: Vorsorgelücken schließen
Wer beispielsweise wegen eines höheren Lohnes, eines längeren Erwerbsunterbruchs oder eines späteren Eintritts in die Pensionskasse eine Vorsorgelücke besitzt, kann möglicherweise freiwillig zusätzlich Geld einzahlen.
Dieser Vorgang wird Einkauf in die Pensionskasse genannt.
Wie viel maximal eingezahlt werden darf, steht normalerweise auf dem persönlichen Vorsorgeausweis oder kann direkt bei der Pensionskasse erfragt werden.
Solche Einkäufe erhöhen das Vorsorgeguthaben und können in der Regel vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Ob ein Einkauf finanziell sinnvoll ist, hängt jedoch unter anderem vom Alter, der Verzinsung der Kasse, der persönlichen Steuerbelastung, dem geplanten Renten- oder Kapitalbezug und der finanziellen Situation der Vorsorgeeinrichtung ab.
Wann kann man in Pension gehen?
Das Referenzalter der beruflichen Vorsorge beträgt grundsätzlich 65 Jahre.
Bei Frauen wird das Referenzalter aufgrund der AHV-21-Reform schrittweise angehoben. Für Frauen des Jahrgangs 1962 beträgt es beispielsweise 64 Jahre und sechs Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt grundsätzlich ebenfalls das Referenzalter 65.
Gleichzeitig ist das System flexibler geworden.
Ein Vorbezug ist gesetzlich grundsätzlich ab 63 möglich. Das Reglement einer Pensionskasse kann eine frühere Pensionierung erlauben, frühestens jedoch ab 58.
Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet, kann die Altersleistung bis zum Ende der Erwerbstätigkeit aufschieben, höchstens bis zum Alter von 70 Jahren.
Auch eine Teilpensionierung ist möglich.
Eine Frühpensionierung bedeutet allerdings normalerweise eine deutlich tiefere Rente, weil weniger Kapital angespart wurde und häufig ein niedrigerer Umwandlungssatz angewendet wird.
Was hat sich bei der Pensionskasse 2026 geändert?
Eine große umfassende BVG-Reform trat 2026 nicht in Kraft.
Die Schweizer Bevölkerung hatte die geplante Reform am 22. September 2024 abgelehnt. Vorgesehen war unter anderem, den gesetzlichen Mindestumwandlungssatz von 6,8 auf 6,0 Prozent zu senken und gleichzeitig die Vorsorge von Personen mit niedrigen und Teilzeit-Einkommen zu verbessern.
Daher gelten 2026 weiterhin die bisherigen Grundregeln mit dem festen Koordinationsabzug und dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent.
Einige kleinere Änderungen gab es dennoch.
Seit dem 1. Januar 2026 wurden beispielsweise bestimmte seit 2022 laufende Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals um 2,7 Prozent an die Preisentwicklung angepasst.
Außerdem trat am 1. August 2026 eine Anpassung im Zusammenhang mit der neuen 13. AHV-Altersrente in Kraft. Die 13. AHV-Rente wird bei einer bestimmten Berechnung zur Vermeidung von Überentschädigungen nicht berücksichtigt. Dadurch soll verhindert werden, dass Pensionskassenleistungen allein wegen der zusätzlichen AHV-Auszahlung gekürzt werden.
Was steht auf dem Pensionskassenausweis?
Mindestens einmal pro Jahr lohnt sich ein genauer Blick auf den persönlichen Vorsorgeausweis.
Dort stehen normalerweise Informationen wie:
- versicherter Jahreslohn
- koordinierter Lohn
- Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
- aktuelles Altersguthaben
- obligatorischer BVG-Anteil
- voraussichtliches Alterskapital
- prognostizierte Altersrente
- Leistungen bei Invalidität
- Leistungen im Todesfall
- maximal möglicher Einkauf
- teilweise auch der aktuelle Umwandlungssatz
Pensionskassen müssen ihre Versicherten jährlich unter anderem über Leistungsansprüche, koordinierten Lohn, Beitragssatz und Altersguthaben informieren.
Gerade der Unterschied zwischen BVG-Altersguthaben und gesamtem Altersguthaben kann entscheidend sein, wenn man die zukünftige Rente richtig einschätzen möchte.
Warum sich ein Vergleich der Pensionskasse beim Jobwechsel lohnt
Beim Vergleich zweier Stellen schauen viele Menschen hauptsächlich auf den Bruttolohn. Die Pensionskasse wird dagegen häufig unterschätzt.
Dabei können sich Vorsorgepläne erheblich unterscheiden.
Eine gute Pensionskasse kann beispielsweise:
- einen niedrigeren Koordinationsabzug verwenden,
- den gesamten Lohn besser versichern,
- höhere Sparbeiträge anbieten,
- einen größeren Arbeitgeberanteil übernehmen,
- das Guthaben besser verzinsen,
- bessere Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen bieten.
Ein Job mit etwas niedrigerem Bruttolohn kann dadurch langfristig trotzdem finanziell attraktiver sein.
Vor einem Stellenwechsel lohnt sich deshalb nicht nur der Blick auf das Monatsgehalt, sondern auch auf den Vorsorgeplan des neuen Arbeitgebers.
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FAQ zur Pensionskasse 2026
Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge beträgt 2026 22’680 Franken Jahreslohn bei einem Arbeitgeber.
Der gesetzliche Koordinationsabzug beträgt 26’460 Franken. Einige Pensionskassen verwenden jedoch einen niedrigeren oder dem Beschäftigungsgrad angepassten Abzug.
Der BVG-Mindestzinssatz liegt 2026 bei 1,25 Prozent. Er gilt für das obligatorische Altersguthaben.
Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz im BVG-Obligatorium beträgt 6,8 Prozent. Bei 100’000 Franken obligatorischem Alterskapital entspricht dies 6’800 Franken Jahresrente. Für überobligatorisches Kapital können andere Sätze gelten.
Bei der Pensionierung besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, mindestens ein Viertel des Altersguthabens als Kapital zu beziehen. Viele Pensionskassen erlauben laut Reglement auch einen höheren oder vollständigen Kapitalbezug.
Ja. Pensionskassengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen für selbstbewohntes Wohneigentum verwendet werden. Der Mindestvorbezug beträgt grundsätzlich 20’000 Franken.
Das angesparte Guthaben wird als Freizügigkeitsleistung grundsätzlich an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Ohne neue Stelle wird es auf einer Freizügigkeitseinrichtung weitergeführt.
Grundsätzlich kann bei dauerhaftem Verlassen der Schweiz eine Barauszahlung möglich sein. Wer jedoch in einem EU- oder EFTA-Staat obligatorisch gegen Alter, Tod und Invalidität versichert ist, kann sich den obligatorischen BVG-Teil grundsätzlich nicht vorzeitig auszahlen lassen.
Die Risikoabsicherung beginnt grundsätzlich ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Für die Altersvorsorge wird normalerweise ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag gespart.
Der Arbeitgeber muss insgesamt mindestens gleich viel beitragen wie seine Arbeitnehmer. Viele Unternehmen übernehmen freiwillig mehr als die Hälfte der Beiträge.
Nein. Die große BVG-Reform wurde bei der Volksabstimmung vom 22. September 2024 abgelehnt. Deshalb wurde der gesetzliche Mindestumwandlungssatz nicht wie geplant von 6,8 auf 6,0 Prozent reduziert.
Fazit: Die Pensionskasse gehört zu den wichtigsten Vermögenswerten
Die Pensionskasse wird während des Berufslebens schnell zu einem der größten persönlichen Vermögenswerte. Trotzdem beschäftigen sich viele Versicherte erst wenige Jahre vor der Pensionierung intensiv damit.
2026 liegt die BVG-Eintrittsschwelle bei 22’680 Franken, der Koordinationsabzug bei 26’460 Franken und der Mindestzins bei 1,25 Prozent. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz für das obligatorische Guthaben beträgt weiterhin 6,8 Prozent.
Diese Zahlen erzählen jedoch nur einen Teil der Geschichte. Für die tatsächliche Altersvorsorge sind vor allem der konkrete Vorsorgeplan des Arbeitgebers, der überobligatorische Anteil, die Verzinsung, der Umwandlungssatz und mögliche Vorsorgelücken entscheidend.
Deshalb lohnt es sich, den persönlichen Pensionskassenausweis regelmäßig zu prüfen. Wer früh erkennt, wie sich Teilzeitarbeit, Erwerbsunterbrüche, ein Stellenwechsel oder ein Vorbezug für Wohneigentum auf die eigene Vorsorge auswirken, kann deutlich gezielter für die Pensionierung planen.
